Mandanteninfo März 2025

Die mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 eingeführte Steuerbefreiung ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts rückwirkend, d. h. für ab dem 01.03.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen, anwendbar.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gelte auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt laut Bundesfinanzhof nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

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